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   OLG Celle, 17.07.2002 - 2 Ss 124/02 (OWi)   

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https://dejure.org/2002,24280
OLG Celle, 17.07.2002 - 2 Ss 124/02 (OWi) (https://dejure.org/2002,24280)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.07.2002 - 2 Ss 124/02 (OWi) (https://dejure.org/2002,24280)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 2 Ss 124/02 (OWi) (https://dejure.org/2002,24280)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • verkehrsrechtsforum.de

    Zum Umfang der Darlegungspflicht im Bußgeldverfahren bei einem sog. morphologischen Vergleichsgutachten, welches sich auf ein Beweisfoto einer Verkehrsüberwachungsanlage stützt.

  • rechtsanwalt-strafrecht-detmold.de

    Umfang der Darlegungspflicht im Bußgeldverfahren bei einem sog. morphologischen Vergleichsgutachten

  • RA Kotz

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Foto/Person Vergleich durch Sachverständigen

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    OWi-Verfahren - Beweisführung mit morphologischen Vergleichsgutachten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2002 - 2 Ss 124/02
    Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind dabei ebenfalls zu schildern (vgl. BGHSt 41, 376 ff).
  • BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99

    Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2002 - 2 Ss 124/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer - wenn auch nur gedrängten - zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107 m. w. N.).
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